AGB für foto- und videografische Leistungen
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines und Definitionen
(1) Für sämtliche Verträge von Susanne Jarosch Photography (im Folgenden Auftragnehmerin genannt) gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die folgenden AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft.
(2) Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten:
(a) „Foto(s)“: Bildaufnahmen (auch Videoaufnahmen) unabhängig von Speichermedium oder Speicherform; dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Negative und für Positive, (unabhängig davon, ob als Ausdruck oder digital, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt).
(b) „Fotoshooting“: Durchführung der vertrags- oder absprachegemäßen Leistung der Auftragnehmerin.
§ 2 Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin
(1) Die vertraglichen Leistungen werden durch den geschlossenen Vertrag bestimmt. Verringerungen der vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich bis zum Ende der vertraglichen Leistungen durch die Auftragnehmerin vereinbart werden, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der Leistung erforderlich sind, so rechtzeitig zur erbringen, dass die Auftragnehmerin die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann.
(3) Die Gestaltung der Fotografien obliegt der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung der Auftragnehmerin bindend werden. Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung der Auftragnehmerin dar. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen verursachen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin.
(4) Sämtliche Arbeiten der Auftragnehmerin erfolgen in ihrem persönlichen Stil und nach ihrem eigenen Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Bilder und Motive, die Bildbearbeitung, die Auswahl von Videosequenzen sowie genutzter Musiktitel.
(5) Das Bildmaterial wird dem Auftraggeber in bearbeitetem Zustand im JPG-Format zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) besteht nicht.
(6) Die Auftragnehmerin schuldet die Übergabe der Fotos innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist, es sei denn, es handelt sich um Zusatzprodukte mit besonderem Aufwand; in diesem Fall wird ein Übergabetermin gesondert vereinbart.
§ 3 Urheberrecht
(1) Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten Fotografien ist die Auftragnehmerin. Ihre Rechte bestimmen sich nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von der Auftragnehmerin gelieferte Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist.
(3) Bei jeglicher Veröffentlichung sind die Bildmaterialien ohne eigenen Filter oder Veränderungen zu veröffentlichen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Veröffentlichung, die Auftragnehmerin als Urheberin mit dem der Plattform entsprechenden Accountnamen sichtbar zu nennen bzw. zu markieren. Die Bilder dürfen nur so zugeschnitten werden, dass die Signatur, insbesondere bei der Verwendung als Profilbilder, immer sichtbar ist.
(4) Die sichtbare Markierung in Postings, Reels und Stories hat auf der Plattform
Instagram mit @susannejarosch.photography und
Facebook mit Susanne Jarosch Photography
zu erfolgen.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten Fotografien nur ein einfaches Nutzungsrecht, welche ausschließlich zur privaten Nutzung berechtigt. Eine gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art, ist vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nicht gestattet.
(2) Weitergehende Nutzungsrechte wie z. B. die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Fotos im Sinne des § 60 UrhG bestehen nur dann für den Auftraggeber, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Gleiches gilt für jede andere Veränderung oder Weiterbearbeitung der gefertigten Fotografien (z.B. Zuschnitte, Filter und eigene Bearbeitungen). Gleiches gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. andere Dienstleister wie Stylisten, Dekorateure, Locationbetreiber, Stallbesitzer oder auch Verwandte und Freunde).
(3) Diese Übertragung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das Bildmaterial unentgeltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkt in veränderter oder unveränderter Form zu veröffentlichen und zu monetarisieren. Die Auftragnehmerin hat insbesondere das Recht das Bildmaterial auf ihren Internetseiten, auf Social Media, in Arbeitsmappen sowie in analogen Ausstellungen zu Informations- und Webezwecken zu veröffentlichen und weiterzuverkaufen, sofern ein entsprechendes Paket durch den Auftraggeber gebucht wurde. Zu einer Nennung der abgebildeten Personen ist die Auftragnehmerin indes nicht verpflichtet.
(5) Handelt es sich beim Weiterverkauf (z.B. als Print oder Nutzungsrecht) ausnahmsweise um Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, so werden diese vorab nochmals über die Verkaufsabsicht informiert und haben die Möglichkeit dies zu verneinen. Von dieser Regelung bleiben Fotos von Gegenständen sowie Tiere unberührt; in einem solchen Fall erfolgt eine vorherige Benachrichtigung nicht.
(6) Der Auftraggeber kann in Ausnahmefällen (z.B. persönliche Fotosessions) den Regelungen im § 4 Abs. 4 widersprechen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechenden Widerspruch vor Vertragsabschluss mitzuteilen.
§ 5 Honorar und Auslagen
(1) Die Vergütung der Auftragnehmerin wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschale vereinbart. Alle Preise sind Gesamtpreise ohne Mehrwertsteuerausweisung, da die Auftragnehmerin die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt.
(2) Von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistung notwendigen Auslagen der Auftragnehmerin, wie z. B. Reise- oder Übernachtungskosten. Diese sind von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zusätzlich zu tragen. Fotoshootings bis in die Abendstunden oder mit Beginn im Vormittagsbereich machen regelmäßig Übernachtungen in der Nähe des Fotoshootings erforderlich. Der Auftraggeber kann hierzu entweder eine Übernachtungsmöglichkeit stellen oder alternativ die entstehenden Kosten übernehmen.
(3) An- und Abreisen der Auftragnehmerin erfolgen jeweils von ihrem Geschäftssitz in der Berliner Straße 21b, 33647 Bielefeld. Alle Fahrtstrecken werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit 0,30 Euro je gefahrenem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie erforderlichen Übernachtungen und Verpflegung werden die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt und von der Auftragnehmerin nachgewiesen.
(4) Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren sowie Eintrittsgelder und vor Ort anfallende Transferkosten sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt die Auftragnehmerin je angefangene Stunde in Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt der im Vertag vereinbarte Stundensatz.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von 50 % des Gesamtpreises mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall gilt der gebuchte Termin erst mit Eingang der Zahlung für die Auftragnehmerin als verbindlich. Mithin ist die Auftragnehmerin im Falle fehlender fristgerechter Zahlung nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Maßgeblich ist der Zahlungseingang des Betrags auf dem in dem Vertrag angegebenen Konto der Auftragnehmerin.
(7) Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin sind ohne Abzug fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
(8) Die Eigentumsübertragung an den Fotos steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin.
§ 6 Terminverschiebung
(1) Grundsätzlich wird dem Auftraggeber keine Möglichkeit zur Terminverschiebung gewährt. Ausnahmsweise kann der vereinbarte Termin dann verschoben werden, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrnehmen kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Krankheit, Verletzung oder höhere Gewalt vor.
(2) Sofern der Auftraggeber den vereinbarten Termin aus einem wichtigen Grund verschieben möchte, wird bis 7 Tage vor dem vereinbarten Ausführungsdatum keine Gebühr hierfür erhoben, es sei denn, ein neuer Termin kann seitens des Auftraggebers nicht gefunden werden. In einem solchen Fall und bei Unterschreitung dieser Frist richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 8 Abs. 2 der AGB.
(3) Eine Terminverschiebung aus einem wichtigen Grund wird dem Auftraggeber nur einmal gewährt.
(4) Sofern der Shootinggrund bis 7 Tage vor dem Ausführungsdatum wegfällt (Absage der Hochzeit oder Tod des Tieres) und daher der Termin nicht nachgeholt werden kann, erstattet die Auftragnehmerin die Anzahlung in voller Höhe auf die ursprüngliche Zahlungsmethode des Auftraggebers zurück. Die Auftragnehmerin kann in einem solchen Fall einen Nachweis verlangen. Verlangt die Auftragnehmerin einen Nachweis, hat der Auftraggeber die entsprechenden Nachweise unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen richtet sich der Schadenersatzanspruch nach § 8 Abs. 2 der AGB.
§ 7 Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen
(1) Ansprüche, die durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
(2) Der Auftragnehmerin steht, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist, im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung ein Schadensersatzanspruch, wie folgt, zu:
– Im Falle einer vorzeitigen auftraggeberseitigen Kündigung bis 14 Tage vor dem Ausführungsdatum stehen der Auftragnehmerin 30 % des vereinbarten Honorars zu.
Dieser Anspruch erhöht sich
– auf 50 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung bis 7 Tage vor dem Ausführungsdatum
– auf 100 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung bei weniger als 7 Tagen vor dem Ausführungstermin.
Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Im Falle einer berechtigten auftraggeberseitigen Kündigung aus einem wichtigen Grund, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, entfällt der Schadensersatzanspruch.
(3) Der Schadensersatzanspruch wird mit der bereits geleisteten Anzahlung, der im Vertrag geregelt ist, verrechnet. Sofern nach der Verrechnung ein Überschuss vorliegt, wird dieser auf das ursprüngliche Zahlungsmittel des Auftraggebers veranlasst. Sofern die Anzahlung den Schadensersatzanspruch allerdings nicht abdeckt, wird der Schadensersatzanspruch separat in Rechnung gestellt.
(4) Sofern die Auftragnehmerin kündigt, entfällt der Vergütungsanspruch.
§ 8 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ansprüche, die durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus einem wichtigen Grund entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
(2) Ist der Auftraggeber aus wichtigen Gründen (Krankheit, höhere Gewalt) verhindert und kann er den Termin weder wahrnehmen noch verschieben, steht der Auftragnehmerin, im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung ein Schadensersatzanspruch, wie folgt, zu:
– bis 7 Tage vor dem Ausführungsdatum stehen der Auftragnehmerin 30 % des vereinbarten Honorars zu.
Dieser Anspruch erhöht sich
– auf 50 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung zwischen 6 Tagen und 1 Tag vor dem Ausführungsdatum, mindestens aber EUR 100,00;
– auf 100 % im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung bei weniger als 24 Stunden vor dem Ausführungstermin.
Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Der Schadensersatzanspruch wird mit der bereits geleisteten Anzahlung, der im Vertrag geregelt ist, verrechnet. Sofern nach der Verrechnung ein Überschuss vorliegt, wird dieser auf das ursprüngliche Zahlungsmittel des Auftraggebers veranlasst. Sofern die Anzahlung den Schadensersatzanspruch allerdings nicht abdeckt, wird der Schadensersatzanspruch separat in Rechnung gestellt.
(4) Sofern die Auftragnehmerin aus einem wichtigen Grund kündigt, entfällt der Vergütungsanspruch.
§ 9 Vermutung des Schadens
Für den Fall des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs der Auftragnehmerin wird diese in Höhe der vorbenannten Regelungen vermutet. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren bzw. das Bestehen keines Schadens der Auftragnehmerin nachzuweisen.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung der Auftragnehmerin und ihrer Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
(2) Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
(3) Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. die Auftragnehmerin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet sie nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Die Auftragnehmerin wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen (soweit vom Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet.
(4) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während des Fotoshootings erleiden. Die Auftragnehmerin empfiehlt diverse Fotospots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber.
(5) Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(6) Die Auftragnehmerin haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(7) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.
(8) Beanstandungen, die die vereinbarte Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 7 Tage nach Lieferung der Fotografien schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ohne Beanstandung gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass die Auftragnehmerin personenbezogene Daten verarbeitet.
(2) Die Auftragnehmerin ist zur Vertraulichkeit, bezogen auf die ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen, verpflichtet.
(3) Sämtliche von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister (wie z.B. Albenhersteller, Fotolabore etc.) werden von der Auftragnehmerin auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
§ 12 Widerrufsbelehrung
(1) Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das die Auftragnehmerin nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein Muster-Widerrufsformular.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [Susanne Jarosch Photography, Inhaberin Susanne Jarosch Photography, Berliner Straße 21b, 33647 Bielefeld, susannejarosch.photography@gmx.de] mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Insoweit wird auf § 312g Abs. 2 BGB verwiesen.
(3) Über das Muster-Widerrufsformular informiert die Anbieterin nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
— An Susanne Jarosch Photography, Inhaberin Susanne Jarosch Photography, Berliner Straße 21b, 33647 Bielefeld, susannejarosch.photography@gmx.de:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) [Bitte Shooting-Paket konkret bezeichnen]
— gebucht am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
(*) Unzutreffendes streichen
§ 13 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird der Geschäftssitz der Auftragnehmerin als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen unverbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Stand März 2024